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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 7 O 167/08
Rechtsgebiete: GVG, BPersVG
Vorschriften:
GVG § 17a Abs. 2 | |
BPersVG § 83 Abs. 1 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Personalvertretungsrecht des Bundes
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 18. Februar 2009 in Greifswald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 8. Kammer - vom 05.09.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 06.03.2008 hat der Antragsteller, der Vorsitzende des örtlichen Personalrats bei einem Marineamt und in dieser Funktion vom Dienst ganz freigestellt ist, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel festzustellen, dass der Befehl, wonach er Uniform zu tragen habe, rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.
Durch Beschluss vom 05.09.2008 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 2 GVG für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Truppendienstgericht Nord verwiesen.
In den Gründen heißt es u.a., die Frage, ob der Antragsteller als Angehöriger der Bundeswehr zum Tragen von Uniform verpflichtet sei, beantworte sich in erster Linie nach dem allgemeinen Soldatenrecht.
Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt; sie vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass der Verwaltungsrechtsweg in der Ausgestaltung des Beschlussverfahrens nach Personalvertretungsrecht gegeben sei.
Die Beschwerde, über die der Vorsitzende mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. Beschl. des 8. Senats v. 29.12.2008 - 8 L 129/07 -), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Sache zu Recht an das zuständige Truppendienstgericht verwiesen.
Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um ein personalvertretungsrechtliches Verfahren im Sinne von § 83 Abs. 1 BPersVG, für das die Verwaltungsgerichte zuständig wären.
Gegenstand des Streits ist die Frage, ob der Befehl des Beteiligten, Uniform zu tragen, auch für freigestellte Personalratsmitglieder gilt. Ob Soldaten verpflichtet sind, Uniform zu tragen, ist aber nicht in personalvertretungsrechtlichen Vorschriften, sondern im allgemeinen Dienstrecht der Soldaten geregelt. Ob der Antragsteller hiervon auszunehmen ist, etwa weil Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen, darin nicht behindert werden dürfen (vgl. § 8 BPersVG), ist als Vorfrage in diesem dienstrechtlichen Streit zu entscheiden (vgl. zur dienstlichen Beurteilung von Personalräten: BVerwG, Urt. v. 12.12.1979 - 6 P 67/78 -, zit. nach juris; zum Tragen von Dienstkleidung bei Personalratstätigkeiten eines Grenzschutzbeamten: OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.02.1986 - 17 OVG B 16/85 -, PV 88, 441; Grabendorff u.a. BPersVG 9. Aufl. § 83 Rn. 16). Die von den Beteiligten angeführten Gerichtsentscheidungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis, zumal es in ihnen zum Teil um andere Sachverhalte geht, z.B. um Schulungskosten für Personalratstätigkeit, um das Wahlrecht zur Personalvertretung oder um die disziplinare Ahndung von Personalratstätigkeit.
Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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